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rheinische ART 05/2021

Archiv 2021

KULTURPOLITIK
KulturGB NW – ein gutes Zeichen

 

Die NRW-Landesregierung hat sämtliche die Kultur betreffenden rechtlichen Regelungen und Gesetze in einem eigenen Kulturgesetzbuch, abgekürzt KulturGB NW, gebündelt. Dies gilt als vorbildlich und bundesweit ohne Beispiel.

 

Kultur in der Metropolregion Rheinland, Standort Raketenstation Hombroich in Neuss, Skulpturenhalle. Vorne: Thomas Schütte, Nixe 2021. Bronze, patiniert. Hinten: Eduardo Chillida Skulptur Begirari V, 2001. Foto © rheinische ART 2021

   

Damit wird ein wichtiger Beitrag zur dauerhaften Stärkung der Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen geleistet, wie die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes, Isabel Pfeiffer-Poensgen, bei der Vorstellung des Regierungsentwurfes erklärte.

     Warum ist ein zentraler rechtlicher Rahmen zum Thema Kultur so wichtig? Weil durch dieses Gesetz unter anderem die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Künstlern verbessert werden. Denn mit der Festlegung von Honoraruntergrenzen und Vorgaben für mehr Festanstellungen legt das Kulturgesetzbuch verlässliche Standards fest und wirkt der zu beobachtenden Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse entgegen.

     Schließlich bilden die Kreativen das Rückgrat der vielfältigen Kulturlandschaft in NRW. Die Ministerin betonte: „Gerade die Corona-Krise hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, wie wichtig Kunst und Kultur für unser gesellschaftliches Leben sind – aber die Pandemie hat uns auch vor Augen geführt, wie empfindlich die kulturellen Strukturen vielfach immer noch sind. Es ist daher wichtiger denn je, diese Kultur-Strukturen dauerhaft zu stärken.“

 

Nordrhein-Westfalens Ministerin für Kultur und Wissenschaft Isabel Pfeiffer-Poensgen. Foto © Land NRW 2021

 

Entsprechend einer wachsenden Sensibilität und Verantwortung in Bezug auf jene Kulturgüter, die unrechtmäßig aus ihrem ursprünglichen Kontext gerissen wurden, hat die NRW-Regierung auch die Provenienzforschung gesetzlich in den Blick genommen. Es geht dabei etwa um Kunst aus kolonialem Erbe oder um entzogene Werke aus der Zeit der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und der DDR (mehr).

 

Arnt van Tricht Handtuchhalter mit Liebespaar um 1535–1540, Eichenholz. Der Künstler war in Kalkar von 1535 bis 1570 tätig. Präsenzausstellung Museum Kurhaus Kleve. Erworben mit Hilfe des Landes Nordrhein-Westfalen. Foto © rheinische ART 2021

 

Eine weitere und höchst bemerkenswerte Regelung sieht die Verpflichtung zum Erhalt des Landes-Kunstbesitzes vor. Das heißt im Klartext, Kunstschätze aus dieser Sammlung dürfen nicht verkauft werden, um etwa den Haushalt zu sanieren. Und damit wären so unleidliche wie unverständliche Kunst-Zockereien, wie sie 2014 mit den landeseigenen Kunstwerken von Andy Warhol durch die rot-grüne Landesregierung veranlasst wurden, künftig nicht mehr möglich (mehr).

     Auch die ein Jahr später trotz massiver Proteste beschlossene Veräußerung der hochkarätigen Kunstsammlung der Ex-Landesbank WestLB durch deren Rechtsnachfolgerin Portigon AG, ein Unternehmen in hundertprozentigem Eigentum des Landes NRW (mehr), wäre bei einem derartigen Kunstschutz, wie er nun vorgeschlagen wird, undenkbar.

     Aber der dreifache Elvis und andere Kunst-Einzigartigkeiten aus dem Eigentum der Landesbürger sind längst weg, ein Blick zurück unergiebig!

 

Ob dies eine Lehre war für die Politik? Auf jeden Fall sollen nun erstmals Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen umfassend abgesichert werden.

     Förderverfahren sollen entbürokratisiert werden, damit haupt- und ehrenamtliche Akteure unkompliziert Fördergelder des Landes beantragen können. Das Kulturgesetzbuch macht deutlich: Kultur ist ein Querschnittsthema, das sich durch alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und politischen Handelns zieht.

     „Wir geben der Kultur die gesellschaftliche Bedeutung, die sie verdient. Kultur nach Kassenlage kommt für uns nicht in Frage“, so Ministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen.
rART/bra

 

Auch das Thema Nachhaltigkeit wird erstmalig rechtlich positioniert und zwar in dreifacher Dimension: ökologisch, wirtschaftlich und sozial. Kultureinrichtungen sollen etwa im Bereich Bauen, bei Veranstaltungen oder im internationalen Austausch ihren ökologischen Fußabdruck beachten.

► Zu den Neuerungen zählen umfassende Regelungen zur Förderung von Musikschulen und Bibliotheken. Die Landesregierung bekennt sich damit besonders zum Wert beider Einrichtungen. Erstmals behandelt ein Kulturgesetz in NRW ferner die Popkultur als Gegenstand der Kulturförderung. Die Begründung: „Die Popkultur in NRW ist vielfältig und vielgliedrig aufgestellt. Sie ist insbesondere durch lokale Szenen wie beispielsweise in Bochum, Hagen, dem Münsterland oder Köln geprägt, verfügt aber auch in der Fläche über Potential, das nicht notwendigerweise von bestehenden Förderstrukturen erfasst wird.“

 

Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Tel.+49 (0211) 896-4791

 

 

 

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