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rheinische ART 07/2016

Archiv 2016
KULTURGUTSCHUTZGESETZ
Die Grenzen sind gezogen
 

Noch vor der Sommerpause, am 8. Juli 2016, quasi als eine der letzten Amtshandlungen, hat der Bundesrat der umstrittenen Neuregelung des Kulturgutschutzgesetzes zugestimmt. Das wird nicht jedem gefallen.

 

Denn damit ist eines der meistdiskutierten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren der letzten Monate abgeschlossen.
     Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück, zu dem der Bundesrat am 18. Dezember 2015 Stellung genommen hatte. Nach intensiven Debatten verabschiedete der Bundestag es mit einigen Änderungen am 23. Juni 2016. Nach der Zustimmung der Länder wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das kann sehr schnell geschehen. Mancher rechnet mit dem 1. August 2016.

 

Monika Grütters, Staatsministerin für Kultur und Bildung, hat bekanntlich nachdrücklich für das Gesetz gestritten und dabei Bedenken des Kunsthandels und Einwände von Kunstinstitutionen und Kreativen eher außen vor gelassen. Im Kern will das neu formulierte Gesetz die Abwanderung von nationalem Kulturgut aus Deutschland verhindern.
     Als ein Auslöser für das zielstrebige Engagement Grütters darf die 2014 formulierte Absicht des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers Norbert Walter-Borjans angesehen werden, der die Veräußerung der Kunstsammlung der ehemaligen Landesbank WestLB im Blick hatte (mehr). Walter-Borjans hatte zuvor die Versteigerung der Andy Warhol-Werke aus dem Besitz der landeseigenen Westspiel, defizitäre Spielbankenbetreiberin in NRW, initiiert (mehr). Seine Kompromisslosigkeit im Umgang mit der Kunstszene und deren Wunsch, die Werke für das Land zu erhalten, hatte heftigen Streit provoziert. Die Warhols sind für NRW verloren, doch wurde mittlerweile für die Kunstsammlung der ehemaligen WestLB eine Lösung gefunden (mehr).

 

National wertvoll Künftig muss für die Ausfuhr wertvoller Kunst in ein EU-Land also eine Genehmigung eingeholt werden. Bisher war das nur für Drittländer, also Länder außerhalb der Europäischen Union, nötig. Zuständig sind hier die Behörden der Länder. Die Frage, welche Objekte „national wertvolles Kulturgut“ im Sinne des Gesetzes sind, sollen Sachverständigenausschüsse in den Ländern beantworten. Deren zügige kompetente Besetzung dürfte nicht einfach sein. Mit der Dichte an Galerien im Rheinland und dem Kunst-Messezentrum Köln bleibt abzuwarten, wie die Landesbehörden die sicherlich zahlreichen Anfragen bewältigen.

 

Betroffen sind unter anderem
- Gemälde, die älter als 75 Jahre sind ab einem Wert von 300.000 Euro.
- Aquarelle, Pastelle, Skulpturen, die älter als 75 Jahre sind ab einem Wert von 100.000 Euro.
- Fotografien, Filme, Radierungen, Lithografien, die älter als 75 Jahre sind ab einem Wert von 50.000 Euro.
- Archäologische Objekte.

 

Die Neuregelung soll zudem den weltweiten illegalen Handel mit Kulturgütern bekämpfen und meint hier insbesondere archäologische Gegenstände, sowie den Ankauf von national wertvollen Kulturgütern durch den Staat erleichtern. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen, um so genannte Raubkunst - also unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut anderer Staaten - effektiver an diese zurückgeben zu können.
„Im neuen Kulturgutschutzgesetz werden auch dringend notwendige Anpassungen an EU-Recht und internationale UNESCO-Standards umgesetzt. Ziel ist es, mit eindeutigen Ein- und Ausfuhrregelungen sowie mit klaren Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut auch den Kunsthandelsstandort Deutschland zu stärken“, ist auf der Internetseite des Bundesrates zu lesen. Letzteres muss sich erst noch beweisen.
Irmgard Ruhs-Woitschützke

 

 Das neue Kulturgutschutzgesetz kann als Drucksache 0346-16 (TOP 7) im Internet unter
http://www.bundesrat.de/DE/plenum/plenum-kompakt/plenum-kompakt-node.html
nachgelesen werden.

 

 

 

 

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